§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
(1) Unsere Haftung bei Schadensersatzansprüchen ist in jedem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
(2) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist jedoch die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 8 Rechte bei Mängeln
(1) Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann, leistet der Verkäufer grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer Mangelfreien Sache. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
(2) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Kunden
- ungeeigneter Untergrund
- chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie von uns nicht zu verantworten sind
- geringe Farbabweichungen, die die Differenzen branchenüblicher Werte nicht übersteigen bzw. die innerhalb der Anforderungen von Güterrichtlinien oder Normen liegen
- vom Kunden vor Verarbeitung der Materialien unterlassene Probeentnahme zur Feststellung der Richtigkeit der angelieferten Materialien hinsichtlich Art und Farbton
- handelsübliche Abweichungen der Lieferung in Farbe, Gewicht und Beschaffenheit
- handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht und Beschaffenheit der Lieferung von eventuellen Vorlagen und Mustern
- Mängel, die in Folge unsachgemäßer oder anleitungswidriger Verarbeitung, Verwendung ungeeigneter Zusätze oder Vermischung, Vermengung oder sonstiger Verbindung mit Produkten anderer Hersteller, die von dem Verkäufer nicht ausdrücklich für unbedenklich erklärt worden sind
(3) Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Soweit die Ware für ein Bauwerk tatsächlich verwendet wird und auch üblicherweise für diese Verwendung vorgesehen ist, beträgt die Verjährung 5 Jahre, sofern durch die Ware ein Mangel an diesem Bauwerk verursacht worden ist.
§ 9 Sonstiges
(1) Ist der Kunde Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Oktober 202